Das öffentliche wie private Stadtgrün erfüllt mit seinen wertvollen Ökosystemleistungen vielfältige Funktionen. Bäume verringern die Umweltbelastung, reinigen Luft und Wasser, reduzieren Hitzestress und binden CO2. Damit erhöhen sie die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaauswirkungen und sind sowohl für den Menschen als auch für die Natur von großer Bedeutung. Der Klimawandel wie das Insektensterben und das Verschwinden von Vogel- und Fledermausarten sind zu generationenübergreifenden Themen in unserer Gesellschaft geworden. Die Stadt Duisburg ist entschlossen, den natürlichen Klimaschutz durch die Kohlenstoffbindung der Bäume sowie die Aufrechterhaltung von Lebensräumen für die notwendige Biodiversität zu unterstützen.
Mit dem Förderprogramm für Begrünung und Biodiversität verfolgt die Stadt Duisburg Ziele zum Schutz der Artenvielfalt sowie der Anpassung an die Folgen des Klimawandels und auch dem natürlichen Klimaschutz. Weiterhin setzt die Stadt Duisburg als Teil der Metropolregion Ruhr mit den Förderungen Maßnahmen aus der Biodiversitätsstrategie des Regionalverbands Ruhr (RVR) um. Durch die Realisierung der geförderten Maßnahmen werden die parallel dazu umgesetzten städtischen Maßnahmen auf öffentlichen Flächen optimal ergänzt.
Ziele des Förderprogramms sind
- Erhöhung des „Grünvolumens“, d.h. des Baum- und Strauchbestandes sowie der begrünten Flächen im Stadtgebiet, zur Milderung des Klimawandels
- Stärkung des Grünanteils der Stadt Duisburg im Sinne einer Anpassung an die Folgen des Klimawandels
- Förderung der biologischen Vielfalt durch die Schaffung von Lebensräumen und Nahrungsangeboten für Insekten, Vögel und Fledermäuse in Gärten und Grünflächen innerhalb des Stadtgebiets Duisburg.
Zum Erreichen dieser Ziele fördert die Stadt Duisburg im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Bemühungen privater Eigentümer und Eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen und Unternehmen, innerstädtische Grünflächen, Gärten und Gebäude ökologisch aufzuwerten und somit die Überlebenschancen der Tier- und Pflanzenarten zu verbessern und gleichzeitig die Wohn- und Lebensqualität der Menschen zu erhöhen.
Förderbaustein 1:
Zunahme des Baumbestandes im Stadtgebiet
Ziele des Förderprogramms sind die Zunahme des Baumbestandes zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels als auch die Förderung der biologischen Vielfalt durch die Schaffung von Lebensräumen. Heimische Bäume bieten Schutz und Nistmöglichkeiten für wildlebende Arten, verbessern das Stadtbild und erhöhen die Wohn- und Lebensqualität. Durch das Förderangebot soll das Anpflanzen von Bäumen im Privatbereich erhöht werden.
Was wird gefördert?
Die Stadt Duisburg fördert die Pflanzung heimischer Laubbäume auf privaten Grundstücken. Gefördert werden die Kosten (Anschaffungskosten einschließlich der Anlieferung sowie Pflanzung, sofern dies nicht in Eigenregie erfolgt) für maximal 3 Bäume mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm; wobei 400,00 € pro Baum nicht überschritten werden dürfen.
Was wird benötigt?
- ein gültiges Angebot unter Angabe der voraussichtlichen Kosten
- Lageplan, aus dem der vorgesehene Standort hervorgeht
Was ist zu beachten?
Der Fördermittelnehmer oder die Fördermittelnehmerin ist verpflichtet, die Pflanzware schnellstmöglich auf dem eigenen oder (mit Nutzungserlaubnis und Einverständnis des Eigentümers) dem gepachteten Grundstück fachgerecht einzupflanzen und zu pflegen. Die erfolgte Baumpflanzung ist durch Fotos zum Pflanzzeitpunkt sowie nach 2 Monaten zu dokumentieren.
Die geförderte Baumpflanzung muss durch geeignete Pflegemaßnahmen mindestens zehn Jahre Bestand haben. Der Ausfall von Pflanzen ist unverzüglich bei der Bewilligungsstelle anzuzeigen.
Bei einer bestehenden baurechtlichen Vorgabe kann keine Förderung gewährt werden.
Förderbaustein 2:
Flächenentsiegelung und Anlage wasserdurchlässiger struktur- und artenreicher privater Gärten, Vorgärten und Freiflächen
Die Versiegelung unbebauter Flächen ist aus Gründen des Klima- und Naturschutzes abzulehnen. Die zunehmende Strukturverarmung in Gärten führt zu einer Verarmung der Lebensräume heimischer Tierarten. Insekten erfüllen wichtige ökologische Funktionen in Stoff-, Nahrungs- sowie Wasserkreisläufen. Der Rückgang an Insekten wirkt sich daher unmittelbar auf andere Pflanzen- und Tierartengruppen aus. Die naturnahe Gestaltung privater Gärten, Vorgärten und Freiflächen trägt zur Erhöhung der Artenvielfalt bei sowie zur Verbesserung des Stadtbildes und erhöht die Versickerungsfähigkeit des Bodens.
Was wird gefördert?
Die Stadt Duisburg fördert die ökologische Gartengestaltung durch dauerhafte Begrünung mit heimischen Pflanzen von ehemals versiegelten Flächen ohne Begrünung (z.B. Pflaster, Beton, Asphalt, Schotter) mit einer maximalen Fördersumme von 2.500,00 Euro pro Grundstück. Bei Flächenentsiegelung und Anlage wasserdurchlässiger Flächen werden 80 % der von Fachfirmen in Rechnung gestellten Kosten für die Planung und Errichtung der Fläche gefördert. Bei Errichtung einer wasserdurchlässigen Fläche in Eigenregie werden die Material- und Entsorgungskosten bis zu 40,00 Euro/m2 entsiegelte Fläche gefördert.
Was sind die Voraussetzungen?
- Eine Förderung durch andere Förderprogramme (z.B. der Regenagentur Duisburg oder der Emschergenossenschaft) ist ausgeschlossen.
Was ist zu beachten?
- Die Bedeckung der entsiegelten Fläche mit wasserdurchlässigen Flächenbelägen ist in Teilbereichen möglich. Solche Flächenbeläge sind mit Ökopflaster-Verbundsteinen mit Fugen, Sickersteinen, Dränpflaster, Pflasterdecke oder Plattenbelag mit aufgeweiteten und mit Splitt verfüllten Sickerfugen, Rasengittersteinen mit Splittfüllung oder Begrünung, Pflastersteinen mit aufgeweiteten Fugen (z. B. Rasenfugenpflaster), Schotterrasen, Kies oder Schotter zu errichten.
- Die Anlage wasserdurchlässiger Fläche muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
- Behördliche Vorgaben (z. B. Denkmalschutz oder beim Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen) sind zu beachten.
- Eine Bepflanzung mit heimischen, standortgerechten und ökologisch wertvollen Pflanzen (insektenfreundlich, z.B. keine gefüllten Blüten) ist zu bevorzugen.
- Die Flächenentsiegelung und Anlage wasserdurchlässiger Flächen ist mindestens 20 Jahre zu erhalten.
- Die geförderte Bepflanzung muss durch geeignete Pflegemaßnahmen mindestens fünf Jahre Bestand haben. Andernfalls kann die Stadt Duisburg die Fördermittel zurückfordern.
Förderbaustein 3:
Dachbegrünung
Dachbegrünungen tragen zu einer Senkung der Umgebungstemperatur und Kühlung des Gebäudes und damit zu einer Minderung der städtischen Wärmeinsel bei. Wohnungen in begrünten Gebäuden verfügen über ein besseres Raumklima durch geringere Aufheizung in den Sommermonaten, der Wärmeeintrag in das oberste Stockwerk wird deutlich gesenkt. Im Winter profitieren Mieter und Eigentümer von einer guten Wärmedämmung, was wiederum zu geringeren Heizkosten führt und zu einer Reduzierung des Klimawandels beiträgt. Gebäudebegrünungen bewirken eine Verbesserung des Bioklimas, sie speichern Wasser und sorgen dadurch für eine verzögerte Ableitung von Regen, was sich insbesondere bei Starkregenereignissen positiv auswirkt. Zur Förderung der Artenvielfalt bietet die Begrünung wichtige Versteck- und Brutmöglichkeiten für zahlreiche Tiere. Blüten und Früchte dienen als Nahrungsquellen für Insekten und Vögel.
Was wird gefördert?
Die Stadt Duisburg fördert die Kosten für die Anlage von Dachbegrünung. Förderfähig sind 80 % der Kosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 50,00 €/m2 (brutto).
Bei Ausführung durch Fachunternehmen werden die Kosten für die Planung als auch die Errichtung von Dachbegrünung gefördert. Bei Erstellung in Eigenregie können die Materialkosten sogenannter „Do-it-yourself“ Pakete aus dem Baufachhandel bis zum genannten Höchstbetrag gefördert werden.
Da das Ziel die Förderung kleinerer, privater Dachbegrünungsvorhaben ist, wird die maximale Fördersumme auf insgesamt 5.000,00 Euro (brutto) begrenzt. Für größere Vorhaben, z.B. für gewerbliche Gebäude, wird eine Einzelfallentscheidung getroffen. Je Eigentümerschaft werden maximal zwei Projekte pro Jahr gefördert. Betriebskosten werden grundsätzlich nicht gefördert.
Was sind die Voraussetzungen?
Eine Förderung durch andere Förderprogramme (z.B. der Regenagentur Duisburg oder der Emschergenossenschaft) ist ausgeschlossen. Das Förderprogramm der Regenagentur Duisburg oder weitere Förderprogramme sind in erster Linie zu beanspruchen, sofern die Bewilligungskriterien erfüllt werden.
Was ist zu beachten?
Für die Durchführung der Maßnahmen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Dachbegrünungen zu beachten und einzuhalten.
Regelungen aus Bebauungsplänen oder wasserwirtschaftliche Bestimmungen sind zu beachten. Eine Förderung ist ausgeschlossen, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Vornahme der betroffenen Maßnahme rechtlich verpflichtet ist oder der Zuwendungszweck bereits anderweitig sichergestellt ist. Dies kann zum Beispiel in Neubaugebieten, in denen Gebäudebegrünungen bereits zum Ausbaustandard gehören, der Fall sein.
Die geförderte Dachbegrünung ist mindestens 10 Jahre lang zu erhalten und zu pflegen.
Fördergrundsätze
1. Allgemeine Anforderungen
Gefördert werden Maßnahmen zur Stärkung der Klimawandelanpassung, zur Abschwächung des Klimawandels und zum Erhalt und zur Förderung der heimischen Artenvielfalt im Gebiet der Stadt Duisburg.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers oder der Antragstellerin auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Mitteln.
Um eine Förderung zu erhalten, darf das hierfür benötigte Material oder die Leistung noch nicht gekauft, beauftragt, gepflanzt oder installiert worden sein, z. B. darf noch kein Auftrag an einen Fachbetrieb erteilt und mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein.
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Haus- oder Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer. Auch Mieter und Mieterinnen können bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung des Eigentümers und der Eigentümerin eine Förderung erhalten.
Diese Richtlinie gilt im Stadtgebiet von Duisburg. Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn sie im Widerspruch zu behördlichen Anordnungen zu Verordnungen aus dem Landschaftsplan steht. Förderungen dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn behördliche Anordnungen beispielsweise aufgrund eines Bebauungsplanes oder Regelungen des Landschaftsplanes bereits eine Verpflichtung zu einer Begrünungs- oder Bepflanzungsmaßnahme festsetzen. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Wald im Sinne des Bundeswald- und des Landesforstgesetzes.
3. Ablauf des Beantragungsverfahrens und Fristen
1. Antrag
Anträge zur Förderung der genannten Maßnahmen müssen unter Zuhilfenahme des zur Verfügung gestellten Antragsformulars gestellt werden und in geeigneter Weise Art, Umfang und Machbarkeit des Projektes verdeutlichen. Alle geforderten Angaben und Anlagen wie z.B. ein gültiges Angebot über die zu erbringende Leistung oder eine genaue Beschreibung der in Eigenregie umgesetzten Maßnahme unter Angabe der voraussichtlichen Kosten sowie Fotos des Ist-Zustandes und ein Lageplan müssen enthalten sein.
Anträge müssen vor Umsetzung der Maßnahmen gestellt und bewilligt werden. Bereits umgesetzte Maßnahmen können nachträglich nicht mehr gefördert werden.
2. Umsetzung
Nachdem die Förderzusage durch den entsprechenden Zuwendungsbescheid erfolgt ist, darf sie umgesetzt bzw. ein Fachbetrieb beauftragt werden.
3. Auszahlungsantrag
Die gewährten Fördermittel werden nach Realisierung der Maßnahme und Vorlage der erforderlichen Verwendungsnachweise ausbezahlt.
Nach Umsetzung der Maßnahme sind die Verwendungsnachweise (Rechnung nach UStG, Zahlungsbelege, Fotos der Maßnahme) zu erbringen und spätestens 12 Monate nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides mit dem Auszahlungsantrag einzureichen, um die bewilligten Fördermittel zu erhalten. Danach erlischt der Anspruch auf Förderung.
Eine nachträgliche Änderung des Zuwendungsbescheides kann nicht erfolgen, sollte bei der Umsetzung der Maßnahme die Kostenkalkulation nicht eingehalten werden.
4. Dokumentation
Die geförderte Maßnahme ist durch Fotos zum Zeitpunkt der Fertigstellung sowie nach 2 Monaten zu dokumentieren. Die Fotos sind bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
Der Antragsteller und die Antragstellerin ist verpflichtet, Beauftragten der Stadt zu ermöglichen, die Angaben zu überprüfen sowie die ordnungsgemäße Ausführung vor Ort zu überprüfen. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können diese zurückgefordert werden.
4. Bewilligungsstelle
Förderungen sind über das Beantragungsportal der Wirtschaftsbetriebe Duisburg zu beantragen:
https://www.regenagentur-duisburg.de/
Verantwortlich für die Antragsprüfung und Bewilligung von Fördergeldern sind die Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR
Regenagentur
Schifferstr. 190
47059 Duisburg
E-Mail: regenagentur@wb-duisburg.de
5. Widerrufsmöglichkeiten
Die Stadt Duisburg fördert Maßnahmen, solange Fördermittel im Haushalt zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.
Die bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, der Antragsteller oder die Antragstellerin die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde.
Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden der Antragsteller oder die Antragstellerin außerdem zur Erstattung anfallender Kosten wie z.B. die Kosten der Antragsbearbeitung, die Kosten der Überprüfung durch eigenes Personal oder durch Dritte oder die für eine Ortsbegehung entstandenen Fahrtkosten herangezogen. Rückforderungen und Verzinsungen erfolgen nach Maßgabe des § 49a Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Für den Widerruf können Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt erhoben werden.
Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin um eine Gewerbetreibende, einen Gewerbetreibenden oder eine Vermieterin, einen Vermieter von Wohn- oder Gewerberaum, wird eine Zuwendung nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (ABl. EU 2013 L 352/1) der Kommission (sog. De-minimis-Verordnung für staatliche Beihilfen) gewährt.
6. Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse
Die Umsetzung der Maßnahmen ist durch Fotos zu dokumentieren. Der Antragsteller oder die Antragstellerin erteilt der Stadt Duisburg die Einwilligung für die Verwendung von Bild- und Filmmaterial. Die Antragstellenden geben ebenso ihr Einverständnis für etwaige Kartierungen, die selbstverständlich immer in Abstimmung mit Eigentümer oder Eigentümerin bzw. Mieter oder Mieterin stattfinden. Die Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin am Schutz persönlicher Daten werden von der Stadt Duisburg gewahrt. Daten (z. B. Fotos der Maßnahmen) werden in anonymisierter Form für die Öffentlichkeit verwendet. Die Stadt Duisburg ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene Zwecke zu nutzen. Sofern eine geförderte Maßnahme eine besondere Bedeutung für die Stadt Duisburg hat, ist sie nach erteilter Zustimmung durch den Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin berechtigt, über diese Maßnahme auch mit Namensnennung und Bild zu berichten.
7. Hinweise zum Steuerrecht
Arbeitskosten für Investitionsmaßnahmen, die mit einem Zuschuss durch dieses Programm finanziert werden, können nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemäß § 35 a EStG steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Finanzbehörde erhält Nachricht über die Zuschusszahlung bei Beträgen von mehr als 1.500,00 €, da die Stadt Duisburg gemäß der Mitteilungsverordnung dazu verpflichtet ist. Fragen hierzu sind mit der Finanzbehörde zu klären.
8. Inkrafttreten
Die Richtlinie gilt mit Wirkung ab dem 24.09.2024.