Vorwort
In Duisburg werden mehrere Millionen Kubikmeter Niederschlagswasser pro Jahr zu den Kläranlagen geleitet und aufwendig mit ankommenden Schmutzwasser behandelt. Ein großer Teil dieses Niederschlagswassers ist jedoch gering oder gar nicht behandlungsbedürftig. Um den Anteil an Niederschlagswasser im Kläranlagenzulauf essentiell zu verringern, wird ein Förderprogramm aufgestellt, mit dem Maßnahmen zur erstmaligen Errichtung oder Erweiterung von dezentralen Versickerungsanlagen, Regenwassernutzungsanlagen und Dachbegrünungen, die Niederschlagswasser zurückhalten, finanziell unterstützt werden sollen.
1 Begriffsdefinitionen
Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist gemäß Wasserhaushaltsgesetz das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
Voraussetzung für die Versickerung von Niederschlagswasser
Voraussetzung für die Versickerung von Niederschlagswasser ist zum einen die Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser, zum anderen eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde.
Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht
Die Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht muss bei der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR beantragt werden. Den Antrag zur Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser stellen Sie bitte rechtzeitig vor Baubeginn bzw. Abkopplung bei den Wirtschaftsbetrieben Duisburg
Wasserrechtliche Erlaubnis
Die Wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers muss bei der Unteren Wasserbehörde im Amt für Umwelt und Grün in Duisburg beantragt werden.
Projekt:
Ein Projekt kann entweder eine oder mehrere unterschiedliche förderbare Maßnahmen auf einem Grundstück umfassen.
2 Gegenstand der Zuwendung
Maßnahmen zur Abkopplung von Niederschlagswasser durch Versickerung, Regenwassernutzung und Dachbegrünungen von Flächen im Stadtgebiet Duisburg.
Hierzu zählen insbesondere
- die Erstellung vorlaufender hydrogeologischer Gutachten zur Versickerungseignung
- Errichtung von Versickerungsanlagen
- Förderung von innovativen Regenwasser-Systemen (zum Beispiel Baumrigolen)
- Grünbedachungen/Gründächer mit Rückhaltung/Verdunstung von Niederschlagswasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie
- die Errichtung von Zisternen bzw. Regenwasserspeichern (keine oberirdischen Regentonnen)
3 Antragsberechtigte
Mit den bereitgestellten Mitteln sollen natürliche Personen, Vereine und private Eigentümergemeinschaften, sowie öffentliche und private Unternehmen gefördert werden, die Förderungen anderer Zuwendungsgeber nicht in Anspruch nehmen können.
Die Antragstellenden sind die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten, sowie Vereine mit Einverständniserklärung der jeweiligen Grundstückseigentümer*innen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Grundsätzlich gilt als Zuwendungsvoraussetzung, dass die abzukoppelnden Flächen vor 2020 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden. Neubauten werden nur gefördert, wenn das Grundstück vor 1996 erstbebaut und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde. Die Förderung muss vor Beauftragung des hydrogeologischen Gutachtens beziehungsweise vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages für die förderfähige Baumaßnahme beantragt werden. Das hydrogeologische Gutachten muss die qualitativen Anforderungen für eine Genehmigungsprüfung durch die zuständige Behörde erfüllen. Vor Beantragung der Förderung sind grundsätzlich anderweitige Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen (zum Beispiel aus dem Programm „Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft (FöRL KRIS)“ oder vergleichbarer Programme). Eine gleichzeitige Förderung der selben förderfähigen Kosten durch mehrere Programme ist ausgeschlossen. Förderungen aus diesem Programm werden nur nachrangig gewährt, wenn eine Förderung für das selbe Vorhaben aus anderen Programmen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht möglich ist.
Die Kosten geförderter Maßnahmen dürfen in Höhe der Förderung nicht auf Mieter, in welcher Form auch immer, umgelegt werden.
Die Ablehnung einer Förderung durch andere Zuschussgeber ist auf Aufforderung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR nachzuweisen.
Für die Durchführung der Maßnahmen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Versickerungsanlagen, Regenwassernutzungsanlagen und Dachbegrünungen zu beachten und einzuhalten. Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR behält sich diesbezüglich Prüfungen vor Ort vor.
Allgemeine Informationen über Versickerungsanlagen, Regenwassernutzungsanlagen und Dachbegrünungen sind bei den Wirtschaftsbetrieben Duisburg – AöR erhältlich.
Regelungen wie Bebauungspläne oder wasserwirtschaftliche Bestimmungen sind zu beachten. Eine Förderung ist ausgeschlossen, sofern der Antragssteller zur Vornahme der betroffenen Maßnahme rechtlich verpflichtet ist oder der Zuwendungszweck bereits anderweitig sichergestellt ist. Dies kann zum Beispiel in Neubaugebieten, in denen Versickerungsanlagen im Rahmen einer wassersensiblen Entwässerungsstrategie bereits zum Ausbaustandard gehören, der Fall sein. Der Ausschluss der Förderung betrifft darüber hinaus Neubaugebiete, die nach den Ausbaustandards der wassersensiblen Stadtentwicklung errichtet werden. Aktuell betrifft das die Baugebiete „Am Alten Angerbach“ und „6-Seen Wedau“.
5 Art der Förderung
Es handelt sich um eine Projektförderung.
6 Höhe der Förderung
Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR stellt jährlich Mittel zur Ausstattung dieser Förderrichtlinie im Wirtschaftsplan ein. Diese Mittel werden in dem oben genannten Zeitraum nach einem festen bevölkerungsanzahlabhängigen Verteilungsschlüssel auf die Bereiche nördlich der Ruhr, südlich der Ruhr und westlich des Rheins aufgeteilt. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in der Reihenfolge der Antragstellung des jeweiligen Gebiets.
Nicht beantragte Mittel werden im darauffolgenden Jahr nicht erneut verteilt.
Der Fördersatz beträgt maximal bei
- Hydrogeologischen Gutachten: 50 % der zuwendungsfähigen Kosten und weitere 50%, wenn die Abkopplungsmaßnahme erfolgreich realisiert wurde
- Versickerung: 80 % der zuwendungsfähigen Kosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 32 Euro/m² abgekoppelte Fläche
- Innovative Regenwasser-Systeme: 50 % der zuwendungsfähigen Kosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 5.000 Euro (brutto)
- Grünbedachung/Gründächer: 80 % der zuwendungsfähigen Kosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 50 €/m² (brutto) und
- Zisternen bzw. Regenwasserspeicher: 80 % der zuwendungsfähigen Kosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 20.000 € (brutto)
Je Eigentümerschaft werden maximal zwei Projekte pro Jahr gefördert.
Pro Projekt beträgt die maximale Fördersumme insgesamt 100.000 Euro (brutto).
Betriebskosten werden grundsätzlich nicht gefördert.
Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der im Wirtschaftsplan eingestellten Mittel.
7 Antragsverfahren
Die Anträge müssen in geeigneter Weise Art, Umfang und Machbarkeit des Projektes verdeutlichen. Über die Anträge entscheidet die Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR. Hierfür wird ein Antragsformular von der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR zur Verfügung gestellt, dass mit den notwendigen Unterlagen postalisch oder digital einzureichen ist. Die Antragsteller erhalten auf postalischem oder digitalem Weg eine Bewilligung (Fördermittelbescheid) oder eine begründete Ablehnung des Antrags.
8 Antragsunterlagen
Im Rahmen des Förderantrags sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Nachvollziehbarer Lageplan
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse
- Beschreibung der vorgesehenen Maßnahme mit Zeitpunkt der Umsetzung sowie allen zur Berechnung notwendigen Flächenangaben
- Angebot über die förderfähigen Leistungen
- Gegebenenfalls bereits vorliegende Erlaubnisse und Befreiungen
9 Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind:
- Bei hydrogeologischen Gutachten: 50 % der Kosten des hydrogeologischen Gutachtens und 50 % der restlichen Gutachtenkosten jeweils in marktüblichen Höhe bei nachgewiesener Umsetzung
- Bei Versickerung: 80 % der von Fachunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Planung und Errichtung bis zum unter Punkt 6 genannten Höchstbetrag
- Bei Innovativen Regenwasser-Systemen: 50 % der von Fachfirmen in Rechnung gestellten Kosten für die Planung und Errichtung der Anlage bis zum unter Punkt 6 genannten Höchstbetrag
- Bei Grünbedachung 80 % der von Fachunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Planung und die Errichtung der Grünbedachung oder bei sogenannten „Do-it-yourself“ Paketen aus dem Baufachhandel bis zum unter Punkt 6 genannten Höchstbetrag
- Bei Zisternen maximal 80 % der von Fachunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Planung und die Errichtung der Zisterne oder die Materialkosten für die Errichtung einer Zisterne für die Gartenbewässerung bis zum unter Punkt 6 genannten Höchstbetrag
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- Grundstückskäufe
- Eigenleistungen
- Kosten in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren
- Kosten für eine Auskunft aus dem Altlastenkataster
- Bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragssteller*innen die gesetzliche Umsatzsteuer
10 Auszahlung und Verwendungsnachweis
Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage des Fördermittelbescheides im Regelfall nach Projektfertigstellung oder nach Abschluss des Gutachtens, Vorlage eines Verwendungsnachweises und beanstandungsfreier Abnahme. Der Verwendungsnachweis muss mindestens enthalten::
- Vollständige Abrechnungsunterlagen (Rechnungen und Zahlungsbelege)
- Zeitraum des Projekts
- Bei Regenwassernutzung, innovativen Regenwasser-Systemen und Dachbegrünungen: Kurze Projektbeschreibung und nachvollziehbare Fotodokumentation des Projektes.
- Bei Versickerungsanlagen: Kurze Projektbeschreibung, wasserrechtlichen Erlaubnis und nachvollziehbare Fotodokumentation des Projektes.
- Bei Versickerung mit hydrogeologischem Gutachten: Vorlage des Gutachtens
Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR behält sich eine Prüfung vor Ort vor.
Eine einmalige Verschiebung der Maßnahme in das folgende Kalenderjahr ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR.
11 Rückerstattung der Zuwendung
Die Fördermittel sind auf Aufforderung innerhalb eines Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst zurückzuzahlen,
- wenn die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde oder
- bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel oder
- bei Verstößen gegen diese Richtlinie.
- Das Gleiche gilt, wenn das geförderte Projekt innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren entfernt wird.
12 Besondere Bedingungen für die Zuwendung
Mit der Antragstellung und der anschließenden Bewilligung verpflichtet sich der jeweilige Zuwendungsempfänger, die Anlage(n) ordnungsgemäß zu betreiben und räumt der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR ein Betretungs- und Kontrollrecht ein. Im Falle der Veräußerung sind diese Pflichten auf die Erwerber zu übertragen.
Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine(n) Gewerbetreibende(n) oder eine(n) Vermieter(in) von Wohn- oder Gewerberaum, wird eine Zuwendung nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (ABl. EU 2013 L 352/1.) der Kommission (sog. De-minimis-Verordnung für staatliche Beihilfen) gewährt.
(Stand: 06.10.2022)