wasser­rechtliche Grundlagen zur Beseitigung von Niederschlags­wasser

Die rechtlichen Grundlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und im Landeswassergesetz NRW (LWG) vorgegeben.

Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Diese Vorgabe wird in § 44 Abs. 1 LWG umgesetzt und dort noch weiter bestimmt. Demnach ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht zugelassenen Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von dieser Verpflichtung ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.

Das heißt, dass Grundstücke, die vor 1996 bereits gebaut waren, von der Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbewirtschaftung ausgenommen sind. Ebenso gibt es eine Ausnahme für bestehende Kanalisationsnetze, wenn der wirtschaftliche und technische Aufwand des Umbaus zu hoch ist. Da es sich hierbei jedoch um eine Ausnahmeregelung handelt, wird deutlich, dass die Umsetzung der ortsnahen Niederschlagsentwässerung anzustreben ist.

Die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser und damit das Einleiten in das Grundwasser stellen nach § 9 WHG eine Gewässernutzung dar, die eine Erlaubnis gemäß Wasserhaushaltsgesetz durch die zuständige Behörde benötigt. Die zuständige Behörde für die Versickerung von Niederschlagswasser ist die Untere Wasserbehörde der Stadt Duisburg. Sie regelt über die wasserrechtliche Erlaubnis, dass die Einleitung gemeinwohlverträglich erfolgt und den aktuellen Anforderungen entspricht.

Zusätzlich sind in NRW bei der Beseitigung von Niederschlagswasser der „Trennerlass“ und der Erlass zur Beseitigung von Niederschlagswasser gemäß § 51 a des LWG zu berücksichtigen. Hier ist unter anderem geregelt, in welche Belastungskategorien das anfallende Niederschlagswasser einzuordnen ist und wie eine gegebenenfalls notwendige Behandlung erfolgen muss. Niederschlagswasser, das auf privaten Dach- und Hofflächen anfällt, kann hier meistens der Kategorie schwach belastet und behandlungsbedürftig zugeordnet werden.

Die Versickerung von Niederschlagswasser ist vor allem im Erlass zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes geregelt. Der Erlass macht dabei unter anderem Vorgaben zum Mindestabstand zwischen der Versickerungsanlage und dem Grundwasser, zur Bodenbeschaffenheit und zu etwaigen Mindestabständen zu unterkellerten Gebäuden und Grundstücks- bzw. Flurstücksgrenzen.